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Der Weg in die Selbständigkeit

Achtung: Dieser Leitfaden befindet sich auf dem Stand von Anfang 2003

I Einleitung

Dieser Leitfaden soll dem Leser zur Orientierung dienen. Er soll es ermöglichen, sich ein umfassendes Bild über die Probleme auf dem Weg in die Selbständigkeit zu machen. Selbstverständlich erheben wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zum besseren Verständnis und zur Vertiefung der einzelnen Gebiete sollen die angegebenen Quellen aber eine Hilfestellung sein. Es empfiehlt sich in jedem Fall, sich weitergehend zu informieren und beraten zu lassen. Auch hierzu werden in unserer Aufstellung genügend Tips und Hinweise gegeben.

(erstellt von: Matthias Busch, Lars Schütte, Matthias Siemund, Benjamin Wassmann)

II Die eigene Person

Persönlichkeitstest

Als erste Überlegung sollte die Beurteilung der eigenen Person stehen. Stimmen die Grundvoraussetzungen im persönlichen Profil nicht, kann auch die beste Geschäftsidee nicht funktionieren. Eine große Hilfe ist der Persönlichkeitstest auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft (www.bmwi.de).

Voraussetzungen

Neben den beruflichen und fachlichen Voraussetzungen, die man mitbringen sollte, bevor man sich selbständig macht, sind noch einige weitere Faktoren zu überprüfen. Als erstes wäre hier die persönliche Leistungsbereitschaft zu nennen. Zu Beginn sollte man einkalkulieren, daß der Geschäftsaufbau eine Wochenarbeitszeit von 60 Std. und mehr pro Woche erfordert. Stimmen die fachlichen Vorraussetzungen. Das bedeutet, sind die beruflichen Kenntnisse in der Branche ausreichend, passen sie überhaupt zu einander, wie steht es mit den kaufmännsichen und betriebswirtschaftlichen Kenntnissen. Sollten hier Defizite bestehen, empfiehlt es sich an entsprechenden Schulungen teilzunehmen. Hilfe zu diesem Thema finden Sie bei ihrer IHK (www.ihk.de), bei der HWK (www.hwk.de) oder ähnlichen Institutionen.

Familie

Ein nicht unwichtiger Aspekt bei ihren Überlegungen ist ihre Familie. Wir ihr Partner sie bei ihrem vorhaben unterstützen? Dabei ist nicht nur die wirtschaftliche Seite zu beachten, sondern auch die emotionale Komponente. Ist ihr Partner beispielsweise bereit die familiären Einschränkungen zu akzeptieren, die ein solcher Schritt mit sich bringt. All diese Fragen werden ebenfalls in dem o.a. Persönlichkeitstest beleuchtet.

III Die Geschäftsidee

Eine Geschäftsidee kann sich auf unterschiedlichen Wegen entwickeln. Auf jeden Fall gehören dazu ein gewisser Erfahrungsschatz und umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet. Daraus ist es möglich Trends oder Marktlücken innerhalb einer Branche für ein Gebiet zu erkennen, und zu einer Geschäftsidee weiter zu entwickeln. Wenn das Grundgerüst für eine Geschäftsidee steht, beginnt man mit der Ausarbeitung. Ein “Business-Plan” entsteht. Professionelle Hilfe bei der Aufstellung solcher Pläne ist zu empfehlen, da die wenigsten über die Kenntnisse verfügen dürften, die man braucht um solche Pläne derart zu erstellen, daß sie zum einen wirtschaftlich in Ordnung sind zum anderen auch optisch so aussehen, daß sich beispielsweise Banken von den Konzepten überzeugen lassen.

Business-Plan oder Konzept

Der Business-Plan ist ein langfristiges Konzept. Er sollte folgende Aspekte beinhalten: - persönliche Qualifikation
- Kenntnisse über Markt und Wettbewerb
- Eigenkapital und Finanzbedarf
- Langfristige Ziele und Firmenstrategie
Er sollte kurz und prägnant die wichtigsten Eckdaten darstellen und eine positive Entwicklung für die nächsten Jahre aufzeigen. Er dient letztlich dazu, andere von seiner Idee zu überzeugen.

Marktanalyse

Woher bekommt man Informationen zu Markt und Wettbewerb: Die Marktanalyse gliedert sich zum einen in die quantitative Information, das heißt Absatzvolumen, Preisniveau, etc. und zum anderen in die qualitative Information. Darunter verstehen wir die Übersicht über Entwicklungen, Techniken, Neuerungen innerhalb der Branche u.ä.. Hilfen hierzu findet man bei den IHK´s, HWK´s, beim Statistischen Bundesamt, Banken, bei Steuerberatern aus dem DATEV-Betriebsvergleich. Desweiteren kommt eine Analyse des direkten Marktes hinzu: Dazu sollte man ein persönliches Profil der Konkurrenz erstellen, um festzustellen wo deren Stärken oder schwächen liegen. Daraus läßt sich dann ableiten wie sich das neue Unternehmen von etablierten Firmen unterscheiden wird. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Zielgruppenanalyse. Stichworte hierzu sind: Wer ist meine Zielgruppe; wie groß ist sie; was will sie; welche Gewohnheiten hat Sie? Informationsquellen:
- Statistisches Bundesamt (www.statistik.bund.de)
- Institut für Handelsforschung (www.ifhköln.de)
- Betriebsvergleiche Datev (www.datev.de)

Die eigene Idee - Franchise-Unternehmen

Die Vorteile eines Franchise-Unternehmens liegen klar auf der hand. Man kann zum einen auf das Know-How und die Erfahrung des Franchisegebers zurückgreifen. Man weiß, dieses Konzept funktioniert und das persönliche Risiko, gerade in finanzieller Hinsicht wird minimiert. Ebenso deutlich sind aber auch die Nachteile. Man bindet sich komplett an den Franchise-Geber und das nicht nur in finanzieller Hinsicht. Dadurch bleibt kaum Raum für die Umsetzung persönlicher Ideen.

Die Neugründung - Übernahme

Auch die Übernahme eines Unternehmens birgt einige Vorteile in sich. Durch die vorhandenen Wirtschaftsdaten z.B. lassen sich Geldgeber oder Partner in der Regel leichter überzeugen. Zum anderen entfällt die kostenintensive Anlaufphase. Man hat schon einen Kundenstamm und entsprechende Aufträge. Während der Geschäftsübergabe ergeben sich aber auch zusätzliche Konfliktpunkte. Der Wechsel von bisherigen Verfahrensabläufen zu den neuen Ideen vollzieht sich nicht immer reibungslos.

Der Standort

Die Standortfrage ist extrem abhängig von der Art des Unternehmens. Habe ich viel Kundschaft muß eine gute Erreichbarkeit mit kurzen Wegen gegeben sein. Handelt es sich um ein Versandunternehmen ist die gute Verkehrsanbindung wichtiger. Weitere Standortfaktoren sind:
· Neue oder Alte Bundesländer
· Stadt oder Land
· Kundennähe
· Versorgung mit Energie und Waren
· Kosten
· Zuschüsse

IV Die Beratung

Für die Beratung von Jungunternehmern gibt es zwei Typen:

1. Kostenlose Beratungen und Informationen

Kammern (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer), Wirtschaftsförderung, Banken (Hausbanken & Förderbanken), Arbeitsämter, Fachverbände

2. Kostenpflichtige Beratungsstellen

Private Anbieter, Steuerbrater, Unternehmensberater sowie Hersteller und Lieferanten

Existenzgründer wenden sich den häufigsten Fällen an den ersten Beratungstypen. Sie bieten schwerpunktmäßig allgemeine Einstiegsberatung, Technologieberatung, Finanzierungsberatung und Fördermittelberatung i.d.R. Regel allerdings keine Beratung zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Die Beratung sollte in der Gründungsphase nicht abreißen, das heißt eine Beratung ist notwendig vor während und nach der Gründungsphase.

In den frühen Gründungsphasen wird die Einstiegsberatung von den Kammern ausgeführt. Die weiteren Beratungen werden dann von Kreditinstituten übernommen. Dabei geht es um die Überprüfung des Buisnessplans, und die Bewilligung von Finanzmitteln.

Die erste Beratung aber findet im eigenen Kopf statt. Man muß sich erstmal die ersten Schritte überlegen wie und warum ich mich selbständig mache. Hier sind nur ein paar kleine Anhalts- und Informationspunkte.

Das Bundeswirtschaftsministerium unterstützt junge Unternehmen

Der Förderung von Existenzgründungen kommt im Bundeswirtschaftsministerium aus diesem Grunde eine ganz besondere Bedeutung zu. Auf dem Weg von der ersten Idee bis hin zum eigenen Unternehmen werden Gründerinnen und Gründer mit einer Vielzahl von Herausforderungen konfrontiert. Mit unserem Angebot für Existenzgründer wollen wir junge Unternehmen bei dem häufig nicht ganz leichten Start ins Wirtschaftsleben unterstützen.

In der Auskunftsstelle für Ratsuchende erhalten Sie schnell und unbürokratisch Informationen zu den Förderprogrammen des Bundes, der Länder und der EU für Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen. Die Auskünfte schließen Angaben zu Verfahrenswegen zur Erlangung von Fördermitteln, Anlaufstellen und Konditionen der Förderprogramme ein. Nach Terminvereinbarung können Existenzgründer und Investoren kostenlose Informationen über die Fördermöglichkeiten auch im persönlichen Gespräch erhalten. Förderberatung des BMWi

WWW.bmwi.de
Telefon: 01888-615-7649, 7655
Telefax: 01888-615-7033
E-Mail: foerderberatung@bmwi.bund.de

V Die Unternehmensform

Einzelunternehmen
Personengesellschaften
Kapitalgesellschaften

Diese Arbeit soll einen kurzen Überblick über die verschiedenen Gesellschaftsformen vermitteln, es wurden alle wesentlichen Informationen zusammengetragen, aber keinesfalls auf Details eingegangen, da dies diese Arbeit gesprengt hätte. Um Einzelheiten zu erfahren, kann direkt im Gesetz, in einem Gesetzeskommentar oder mit Sekundärliteratur genauer recherchiert werden. Mit diesem Überblick sind Grundlagen über alle im täglichen Wirtschaftsleben vorkommenden Gesellschaftsformen gelegt worden, die jederzeit Zeit in Einzelheiten vertieft werden können. Wie bereits in der Einleitung dargelegt, gibt es nicht die optimale Gesellschaftsform, aber es hat sich herausgestellt, das einige Gesellschaftsformen besonders häufig vorkommen, andere eher selten. Oft liegt das an den Gründungsvoraussetzungen und auch an der Größe der Gesellschaft. Das Einzelunternehmen hat beispielsweise als Rechtsform einen Anteil von 74%, wohingegen die Aktiengesellschaft einen Anteil von nur 0,1% hat. Näheres finden sie auf den Seiten im Anhang.

VI Die Finanzierung

6.1 Eigenkapital

Das Eigenkapital sollte mindestens 15% betragen, im Osten kann es weniger sein. Es dient als Sicherheitspolster und verbessert die Kreditwürdigkeit / das Vertrauen bei Kreditgebern.

6.1.1 Das Eigenkapital kann sein

· eigene Ersparnisse
  · kann noch etwas angespart werden?
  · Gibt es Kapitalanlagen, die kurzfristig zur Verfügung stehen?
  · Können Verwandte / Freunde etwas leihen?
  · Können Sachmittel (Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge usw.) eingebracht werden?
  · Partner als Teilhaber, die Finanzmittel mit einbringen?

6.1.2 öffentliche Fördermittel.

Sind zu beantragen bei KfW oder DtA, siehe Anlagen.

6.1.3 Beteiligungskapital (Venture - Capital)

Professionelle Beteiligungsgesellschaften und private Geldgeber investieren nach wie vor in Erfolg versprechende Firmen.

6.2 Fremdkapital

6.2.1 Kredite

6.2.1.1 Kurzfristige Finanzierungen (bis 12 Monate Laufzeit)

· Kontokorrentkredit:
  Über Ihr Geschäftskonto wickeln Sie alle laufenden Zahlungen ab. Kreditrahmen.
  Faustregel ein Monatsumsatz.

· Lieferantenkredit:
  meist mit Zahlungsziel von 30 Tagen.

· Wechsel:
  Gegenüber Lieferanten. Zahlung zum Stichtag an den zuletzt vermerkten Gläubiger.

6.2.1.2 Mittel- und langfristige Finanzierungen (ab 12 Monaten Laufzeit)

Der Investitionskredit bei der Hausbank:

Finanzierung des Anlagevermögens (Grundstück, Gebäude, Maschinen, Fuhrpark etc.). Die Laufzeit ist abhängig von Ihrer Kreditsumme, Ihrer Zahlungsfähigkeit, den Zinsen etc. Die Laufzeit eines Darlehens sollte mit der Nutzungsdauer der Investition übereinstimmen, die Sie mit dem Darlehen finanzieren wollen

Öffentliche Fördermittel:

Bei öffentlichen Banken(KfW, DtA), die zinsverbilligte Darlehen vergeben.

Sehr wichtig: Von jenen, die sich die Mühe machen, einen Antrag zu stellen, sind über 90 Prozent erfolgreich.

6.2.3 Sicherheiten

· Grundschulden (Hypotheken):
  Übereignung von Immobilien an den Geldgber: Das Kreditinstitut wird ins Grundbuch
  eingetragen.

· Lebensversicherungen:
  Summe der bisherigen Einzahlungen abzüglich Verwaltungsaufwand, Provisionen.

· Bausparverträge:
  Angespartes Guthaben plus Zinsen.

· Festgelder, Sparguthaben, Sparbriefe:
  in voller Höhe.

· Festverzinsliche Wertpapiere:
  75 Prozent des Kurswertes.

· Aktien:
  bei inländischen Standardwerten 50 Prozent des Kurswertes; bei ausländischen
  Wertpapieren gelten individuelle Regelungen

· Sicherungsübereignung:
  Die übereigneten Gegenstände (Maschinen, Geräte, Einrichtungen, Fahrzeuge,
  Warenlager etc.) bleiben in Ihrem Besitz. Eigentümer wird das Kreditinstitut. Bewertet
  wird zu dem Preis, den die Bank im Falle der Veräußerung voraussichtlich erzielen wird.

· Forderungsabtretung:
  Die Bank bewertet die Forderungen, die Sie aus noch nicht bezahlten Rechnungen
  gegen Ihre Kunden haben - allerdings nur zu einem bestimmten Prozentsatz. Sie sorgt
  damit für einen eventuellen Forderungsausfall vor.

· Haftungsfreistellung:
  Bei der Förderbank kann eine sogenannte Haftungsfreistellung beantragen werden. Das
  bedeutet: Die Förderbank übernimmt einen Teil der Haftung für den Kredit in den alten
  Ländern 40 Prozent, in den neuen Ländern 50 Prozent der Summe.

6.2.4 Bürgschaften

Jedes Kreditinstitut verlangt bankübliche Sicherheiten für seine Kredite. Mangelt es dem Kunden an ausreichenden Sicherheiten, übernehmen private (eher selten) oder öffentliche Banken eine Bürgschaft - in der Regel bis zu 1,5 Millionen Mark. Im Gegenzug zahlt der Gründer ein Prozent der Summe pro Jahr und - je nach Bundesland - eine einmalige Gebühr zwischen 0,75 und 1 Prozent.

VII Das Marketing

Das Marketing eines Unternehmens lässt sich in der regel in vier Teilbereiche unterteilen, die wir hier im einzelnen betrachten wollen.

Angebot

Um sein Angebot vernünftig planen zu können sollte man sich folgende Fragen stellen:
  · Welchen Nutzen hat der Kunde von meinem Produkt
  · Worin unterscheidet es sich zur Konkurrenz
  · Was will der Kunde überhaupt
  · Was bietet ihm die Konkurrenz

Preis

Der Preis des eigenen Produktes setzt sich im groben zusammen aus den eigenen Kosten plus dem erwarteten Gewinn. Selbstverständlich sollte man nach der ersten Kalkulation einen Preisvergleich mit der Konkurrenz durchführen. Hierbei ist aber zu beachten, daß sich bei Leistungsunterschieden auch durchaus höhere Preise am Markt durchsetzen lassen. Dies ist nur eine Frage der Überzeugung.

Vertrieb

Die Vertriebskosten hängen direkt mit der Vertriebsart zusammen. Beim Direktvertrieb habe ich in der Regel geringere kosten als beim Versandhandel oder Fremdvertrieb. Die Vertriebsart ist wiederum abhängig von der Unternehmensart.

Werbung

Werbung ist jegliche Art der Information über mein Unternehmen und meine Produkte. Dies beginnt bei Artikeln über das Unternehmen und endet in der Auswahl des geeigneten Werbemediums. Die Werbung insgesamt sollte in jedem Fall ein einheitliches Erscheinungsbild haben, damit beim Kunde ein Wiedererkennungseffekt auftritt. Die Kosten für Werbung sind inder Regel bei 2 bis 3% des Umsatzes anzusetzen.

VIII Die Firmengründung

Firmengründung

Die Firmengründung und die damit vorgeschriebenen Abläufe sind abhängig von der gewählten Unternehmensform. Sie unterscheiden sich von der einfachen gewerbeanmeldung bis zu notariellen verträgen und Handelsregistereinträgen doch sehr erheblich untereinander. Die genauen Abläufe finden Sie deshalb in den Anlagen.

Anmeldung, Genehmigung

Die Anmeldung ihres Unternehmens erfolgt in der Regel beim Gewerbeaufsichtsamt. Dies überprüft dann noch div. Vorschriften ( Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Umweltschutz, Denkmalschutz, etc.) und erteilt ihnen dann ihren Gewerbeschein. Anders hingegen bei den sogenannten freien Berufen. Hier ist zusätzlich ein Qualifikationsnachweis vorzuweisen. In den handwerklichen Berufen ist dies in der Regel der Meisterbrief. Es gibt dann auch noch die sog. Gewerbe mit Erlaubnis. Hier sind zusätzliche Bescheinigungen vorzulegen:
  · Polizeiliches Führungszeugnis
  · Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt
  · Gesundheitszeugnisse
  · u.ä.m.
Quelle: Industrie- und handelskammer (www.ihk.de)

IX Die Versicherungen

Gerade Jungunternehmer laufen gern in die Versicherungsfalle. Sie lassen sich einseitig beraten von zum Teil unqualifizierten Versicherungsmaklern. Sie sind oft gegen Dinge versichert die sie nicht brauchen und haben dafür anderes nicht versichert, was im Schadensfall extrem ärgerlich sein kann. Desweiteren lassen sie sich von Rabatten zu längeren laufzeiten überreden. Deshalb haben wir hier eine kleine Liste der wichtigsten versicherungsarten aufgeführt an denen sie sich orientieren können:
  · Betriebshaftpflicht
  · Feuer-, Wasser- ,Sturm-, Elementarschädenversicherung
  · Betriebsunterbrechung
  · Produkthaftpflicht
  · Einbruch-, Diebstahlversicherung
  · Kfz-versicherung
  · Forderungsausfallversicherung

Soziale Absicherung

Im Gegensatz zum abhängig Beschäftigten muss der Selbstständige in der Regel selbst für seine soziale Absicherung sorgen. Krankheit, Unfall oder die falsche Geldanlage können zum Ruin führen. Die soziale Absicherung bezieht sich dabei sowohl auf private als auch auf betriebliche Versicherungen. Für beide Bereiche gilt es genau abzuwägen, welche Risiken und Gefahren tatsächlich auftreten können und inwieweit diese “existenzbedrohend” werden könnten. Die wichtigsten dieser Absicherungen sind:
  · Krankenversicherung
  · Pflegeversicherung
  · Altersvorsorge
  · Unfallversicherung
  · Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung

X Das Personalmanagement

Personalbedarf

Planen sie ihren Personalbedarf richtig. Setzen sie ihn nicht zu hoch an. Nachträglich Einstellen ist leichter und sozial verträglich als Entlassungen durchführen zu müssen. Orientieren Sie sich an Konkurenzunternehmen und den Betriebsvergleich. Rechnen sie für die Anlaufphase mit einem eher geringerem Personalbedarf.

Personalauswahl

Für ihr Auswahlverfahren sollten sie sich vorher ein Anforderungsprofil erstellen. Geben sie Qualifizierungskriterien an. Aber bedenken Sie bei ihren Vorstellungen von dem “Traummitarbeiter”. Auch in diesem Bereich gibt es keine Eierlegende Wollmilchsau und gute Leute kosten auch “Gutes Geld”.

Hilfen

Hilfen bei der Auswahl geeigneter kandidaten bekommen sie in der Regel von den zuständigen Arbeitsämtern. Informieren sie sich dort auch über mögliche Zuschüsse und die Bedingungen die dabei erfüllt werden müssen. Quelle: Arbeitsamt (www.arbeitsamt.de)

XI Selbstständigkeit - Ein Weg aus der Arbeitslosigkeit

Der Weg in die berufliche Selbständigkeit ist für viele Arbeitslose ein Ausweg aus der Arbeitslosigkeit. Allerdings ist nicht jeder, der ein eigenes Unternehmen gründen will, dafür geeignet, sich selbständig zu machen. Deshalb ist die Arbeitslosigkeit oder der drohende Verlust des Arbeitsplatzes als einziges Motiv für eine Unternehmensgründung keine erfolgversprechende Startposition für eine Neugründung. Um gegen eventuelle Schwierigkeiten gewappnet zu sein und um die vorhandenen Informations- und Beratungshilfen effektiv nutzen zu können, sollten folgende Hinweise berücksichtigt werden:

XII Anlagen

Infoquellen
Förderberatung des BMWi
WWW.bmwi.de
Telefon: 01888-615-7649, 7655
Telefax: 01888-615-7033
E-Mail: foerderberatung@bmwi.bund.de

Oder:
www.bund.de

Gründerinformationen:
www.ihk.de
www.gruenderservice.net

Deutsche Ausgleichsbank:
www.dta.de

Kreditanstalt für Wiederaufbau:
www.kfw.de

Tips der europäischen Union:
www.euro-sofac.com

Business-Plan zum Downloaden:
www.vorlagen.de

Statistisches Bundesamt:
www.statistik.bund.de

Institut für Handelsforschung:
www.ifhköln.de

Betriebsvergleiche Datev:
www.datev.de

Arbeitsamt:
www.arbeitsamt.de

Finanzierungsprogramme

ERP-Eigenkapital-Hilfe-Programm (EKH)

Wer:
Nachfolger und Neugründer, die weder über ausreichend Eigenkapital noch Sicherheiten verfügen, um ein Darlehen aufzunehmen.

Wieviel:
500.000 Euro je Antragsteller

Kombination:
Ja

Laufzeit:
Tilgung beginnt erst nach zehn Jahren, die Gesamtlaufzeit beträgt bis zu 20 Jahre.

Bedingungen:
Stellungnahme einer unabhängigen, fachlich kompetenten Stelle zur fachlichen und kaufmännischen Qualifikation des Nachfolgers bzw. Neugründers.

Sicherheiten:
Sicherheiten nicht erforderlich.

Wann und Wo:
Vor Beginn des Vorhabens muss der Antrag bei der Hausbank (Bank oder Sparkasse) gestellt werden.

Was:
- betriebsnotwendige Investitionen
- die Kapitaleinlage bei “tätigen Beteiligungen”
- die Finanzierung des Kaufpreises für ein Unternehmen
- Ausgleichszahlungen an Mit-Erben (Voraussetzung: entsprechende Vereinbarung wurde in
  Schenkungsvertrag o. Testament aufgenommen)
- Markterschließungsaufwendungen (z. B. Messeauftritt)
- die Beschaffung bzw. Aufstockung des Waren-, Material- und Ersatzteillagers (neue
  Bundesländer und Berlin: alle hierfür entstehenden Kosten; alte Länder: bei Unternehmen
  mit bis zu 50 Beschäftigten 30% des Gesamtvorhabens)
- Festigungsinvestitionen bis zu zwei Jahre (alte Länder ) bzw. vier Jahre (neue Länder) nach
  Übernahme bzw. Gründung

ERP-Existenzgründungsprogramm

Wer:
Für Nachfolger und Neugründer der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige Freier Berufe (Ausnahme: Heilberufe) sowie Selbständige bis zu drei Jahre nach der Übernahme bzw. Gründung

Wieviel:
Der Höchstbetrag liegt bei 500.000 Euro je Antragsteller (Westdeutschland) bzw. eine Mio. Euro (Ostdeutschland u. Berlin).

Kombination:
s.o.

Laufzeit:
Die Laufzeit beträgt in Westdeutschland bis zu 15 Jahre sowie bis zu 20 Jahre in Ostdeutschland und Berlin. Je nach Laufzeitvariante werden bis zu drei (a. L. und Berlin-West) bzw. fünf (n. L. und Berlin-Ost) tilgungsfreie Jahre angeboten.

Bedingungen:
Der Antragsteller muss einen Nachweis seiner fachlichen und kaufmännischen Qualifikationen vorlegen.

Wann und Wo:
Vor Beginn des Vorhabens muss der Antrag über die Hausbank (Bank oder Sparkasse) bei der DtA gestellt werden

Was:
- die Finanzierung notwendiger Investitionen bei der Übernahme eines Unternehmens
- Ausgleichszahlungen an Mit-Erben (Voraussetzung: entsprechende Vereinbarung wurde in
  Schenkungsvertrag o. Testament aufgenommen)
- die Finanzierung des Kaufpreises für ein Unternehmen
- die Kapitaleinlage bei “tätigen Beteiligungen”
- Finanzierung notwendiger Investitionen bei einer Neugründung
- Finanzierung der Aufstockung eines Waren-, Material- bzw. Ersatzteillagers sowie
- Folgeinvestitionen bis zu drei Jahre nach der Übernahme/Gründung

DtA-Existenzgründungsprogramm

Wer:
Darlehen für Nachfolger und Existenzgründer der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe (auch Heilberufe) bis zu acht Jahre nach der Übernahme bzw. Neugründung als Ergänzung zu EKH- und ERP-Mitteln, falls diese nicht ausreichen.

Wieviel:
Höchstbetrag liegt in der Regel bei zwei Mio. Euro je Antragsteller.

Kombination:
mit EKH- und ERP-Mitteln.

Laufzeit:
Die Tilgung beginnt in der Regel nach zwei bzw. drei Jahren. Die Laufzeit beträgt 20 Jahre.

Bedingungen:
Sofern die Sicherheiten nichts ausreichen, besteht die Möglichkeit in Westdeutschland und Berlin-West eine 40-prozentige sowie in Ostdeutschland und Berlin-Ost eine 50-prozentige Haftungsfreistellung zu beantragen. Alternativ kann auch eine Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank des Landes beantragt werden.

Wann und Wo
Vor Beginn des Vorhabens muss der Antrag über die Hausbank (Bank oder Sparkasse) bei der DtA gestellt werden.

Was
- die Finanzierung des Kaufpreises für ein Unternehmen
- die Übernahme von Betrieben oder Betriebsteilen, z. B. wenn diese aus öffentlichen
  Einrichtungen ausgegliedert werden
- Ausgleichszahlungen an Mit-Erben (Voraussetzung: entsprechende Vereinbarung wurde in
  Schenkungsvertrag o. Testament aufgenommen)
- die Kapitaleinlage bei “tätigen Beteiligungen”
- die Errichtung von Filialen
- die Erweiterung oder Umstellung des Sortiments, Produkt- oder Dienstleistungsangebots
- Maßnahmen zur Standortsicherung
- Verlagerung des Betriebsstandortes (in Ostdeutschland und Berlin auch bei länger als acht
  Jahre bestehenden Unternehmen)
- Investitionen für neue oder neuartige Produkte bzw. Verfahren (Innovationen)
- die Schaffung von zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Dauerarbeitsplätzen und
  Ausbildungsplätzen
- Kosten für Qualifizierung, Weiterbildung, Markterschließung
- Finanzierung von Betriebsmitteln (z. B. bei Liquiditätsengpässen)

DtA-StartGeld

Wer:
Darlehen für Nachfolger und Neugründer der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe (auch Heilberufe), deren Finanzierungsbedarf nicht über 50.000 Euro liegt. Auch Unternehmen, die im Nebenerwerb geführt werden.

Wieviel:
Der Höchstbetrag liegt bei 50.000 Euro je Antragsteller.

Kombination:
Nein

Laufzeit:
Tilgung beginnt in der Regel nach zwei Jahren, die Laufzeit beträgt bis zu zehn Jahre.

Bedingungen:
Es müssen bankübliche Sicherheiten gestellt werden. Das Darlehen ist standardmäßig mit einer 80-prozentigen Haftungsfreistellung für die Hausbank ausgestattet

Wann und Wo:
Vor Beginn des Vorhabens muss der Antrag über die Hausbank (Bank oder Sparkasse) bei der DtA gestellt werden.

Was:
- Investitionen und Betriebsmittel
- die Finanzierung des Kaufpreises für ein Unternehmen
- Ausgleichszahlungen an Mit-Erben (Voraussetzung: entsprechende Vereinbarung wurde in
  Schenkungsvertrag o. Testament aufgenommen)
- die Kapitaleinlage bei “tätigen Beteiligungen”
- die Erweiterung oder Umstellung des Sortiments, Produkt- oder Dienstleistungsangebots bei
  Übernahmen

Mikro-Darlehen

Wer:
Nachfolger und Neugründer der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe (Heilberufe) sowie Selbständige bis zu drei Jahre nach der Übernahme bzw. Gründung. Auch Unternehmen die im Nebenerwerb geführt werden. mittelfristig ein Vollerwerbsbetrieb wird.

Wieviel:
Höchstbetrag liegt bei 25.000 Euro.

Kombination:
Nein.

Laufzeit:
Die Laufzeit beträgt fünf Jahre, bei einem halben tilgungsfreien Jahr.

Bedingungen
Es müssen bankübliche Sicherheiten bereit gestellt werden. Das Darlehen ist standardmäßig mit einer 80-prozentigen Haftungsfreistellung für die Hausbank ausgestattet.

Wann und Wo:
Vor Beginn des Vorhabens muss der Antrag über die Hausbank (Bank oder Sparkasse) bei der DtA gestellt werden.

Was:
- Investitionen und Betriebsmittel
- die Finanzierung des Kaufpreises für ein Unternehmen
- Ausgleichszahlungen an Mit-Erben (Voraussetzung: entsprechende Vereinbarung wurde in
  Schenkungsvertrag o. Testament aufgenommen)
- die Kapitaleinlage bei “tätigen Beteiligungen”
- Investitionen zur Festigung
- die Erweiterung oder Umstellung des Sortiments, Produkt- oder Dienstleistungsangebots bei
  Übernahmen

Mittelstandsprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau

Wer:
Darlehen für mittelständische Unternehmen, Nachfolger und Existenzgründer der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der Freien Berufe (auch Heilberufe), deren Umsatz 500 Mio. Euro nicht übersteigt.

Wieviel:
Der Höchstbetrag liegt bei fünf Mio. Euro.

Kombination:
????

Laufzeit:
Tilgung beginnt nach maximal zwei bzw. drei Jahren (wenn vorrangig Bauvorhaben oder Unternehmenserwerbe finanziert werden). Die Laufzeit beträgt maximal zehn bzw. 20 Jahre.

Bedingungen:
Es müssen bankübliche Sicherheiten oder eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank des Landes gestellt werden. Bei Darlehen bis zu zwei Mio. Euro in Ostdeutschland und Berlin kann die Hausbank bis zu 50 Prozent von der Haftung freigestellt werden.

Wann und Wo:
Vor Beginn des Vorhabens muss der Antrag über die Hausbank (Bank oder Sparkasse) bei der KfW gestellt werden.

Was:
- Erwerb von Grundstücken und Gebäuden
- Auszahlung von Gesellschaftern, die aus dem Unternehmen ausscheiden
- Ausgleichszahlungen an Mit-Erben (Voraussetzung: entsprechende Vereinbarung wurde in
  Schenkungsvertrag o. Testament aufgenommen)
- Baumaßnahmen
- Anschaffung von Maschinen und Fahrzeugen

ERP-Regionalprogramm

Wer:
Mittelständische Unternehmer der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe (außer Heilberufe) in den neuen Bundesländern und Berlin sowie in strukturschwachen C-Fördergebieten der alten Bundesländer.

Wieviel:
Höchstbetrag liegt bei 500.000 Euro. Finanziert werden bis zu 50 Prozent der förderfähigen Investitionen in den alten Bundesländern und bis zu 75 Prozent in den neuen Ländern und Berlin.

Kombination:
?????

Laufzeit:
Die Tilgung beginnt nach fünf Jahren. Die Laufzeit beträgt max. 15 bzw. 20 Jahren (wenn vorrangig Bauvorhaben oder Unternehmenskauf finanziert wurden).

Bedingungen:
Bankübliche Sicherheiten oder eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank des Landes. Bei Darlehen bis zu zwei Mio. Euro kann in Ostdeutschland und Berlin die Hausbank zu 50 Prozent von der Haftung freigestellt werden.

Wann und Wo:
Vor Beginn des Vorhabens muss der Antrag über die Hausbank (Bank oder Sparkasse) bei der KfW gestellt werden.

Was:
- Erwerb von Grundstücken und Gebäuden - Auszahlung von Gesellschaftern, die aus dem
  Unternehmen ausscheiden
- Ausgleichszahlungen an Mit-Erben (Voraussetzung: entsprechende Vereinbarung wurde in
  Schenkungsvertrag o. Testament aufgenommen)
- Baumaßnahmen
- Anschaffung von Maschinen und Fahrzeugen

Arbeitnehmerförderung

Eingliederungszuschuss (§§ 217-224 SGB III)
Leistungsart/Voraussetzungen/Förderumfang:

Vom tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelt einschließlich des pauschalierten Anteils des AG am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (20 %). Förderfähig sind Arbeitnehmer die: 1. bei Einarbeitung einer besonderen Einarbeitung bedürfen. Bis zu 30 %/ 6 Monate bzw. bis zu 50 %/ 12 Monate,
2. bei erschwerter Vermittlung - wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelt werden können. Bis zu 50 %/ 12 Monate bzw. bis zu 70 %/ 24 Monate,
3. für ältere AN das 50. Lebensjahr vollendet haben. Bis zu 50 %/ 24 Monate bzw. bis zu 70 %/ 60 Monate,
4. für besonders betroffene Schwerbehinderte: als schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Personen anerkannt sind; bis zu 70 %/ max. 36 Monate. Ab Vollendung des 50. Lebensjahres: bis zu 70 %/ max.60 Monate. Ab Vollendung des 55. Lebensjahres: bis zu 70 %/ max. 96 Monate.

Hinweise:

Die wöchentliche Arbeitszeit muss mind. 15 Stunden betragen. Eine Förderung ist ausgeschlossen: wenn der Antrag in Zusammenhang mit Entlassungen von AN steht oder die Einstellung bei einem früheren AG erfolgt, bei dem der AN während der letzten 4 Jahre vor Förderbeginn mehr als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Ausnahme: wenn es sich um eine befristete Beschäftigung schwerbehinderter Personen handelt. Der Zuschuss ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums oder innerhalb einer Nachbeschäftigungsfrist beendet wird. Diese Frist entspricht der jeweiligen Förderdauer, max.12 Monate. Ausnahme: gilt nicht für die Förderung älterer AN
- (NR. 3) und ältere Schwerbehinderte Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
- (NR. 4). Bei erhöhter Förderung (1.-3.) erfolgt nach Ablauf der jeweiligen Regelförderung eine Degression um mind. 10 %/p.a. Nur Nr. 4: Bei der Förderung besonders betroffener schwerbehinderter erfolgt eine Degression um mind. 10 % nach 12 Monaten, bei der Förderung älterer schwerbehinderter nach Ablauf von 24 Monaten.

Antragstellung: Arbeitsamt

Einstellungszuschuss bei Neugründungen (§§ 225 bis 228 SGB III)
Leistungsart/Voraussetzungen/Förderumfang:

Für Arbeitslose, die unmittelbar vor der Einstellung mind. 3. Monate z.B. Arbeitslosengeld,-hilfe oder Kurzarbeitergeld bezogen haben und ohne diese Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Das Unternehmen darf nicht länger als 2 Jahre am Markt bestehen und max. 5 AN beschäftigen.
- Einstellungszuschuss in Höhe von max. 50 % des tariflich oder ortsüblichen Arbeitsentgeltes
- max. Förderung 1 Jahr
- max. Förderung für 2 AN

Hinweise:

Es muss sich um einen neu geschaffenen Arbeitsplatz handeln. Das Beschäftigungsverhältnis muss unbefristet sein. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Antrag in Zusammenhang mit Entlassungen steht oder die Einstellung bei einem früheren AG erfolgt, bei dem der AN während der letzten 4 Jahre vor Förderbeginn mehr als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.

Antragstellung: Arbeitsamt

Job-Rotation (Lohnkostenzuschuss für Stellvertreter bei Qualifizierung des Stammarbeiters) (§§ 229- 233 SGB III)
Leistungsart/Voraussetzungen/Förderumfang:

AG, die einem AN die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ermöglichen und dafür einen Arbeitslosen einstellen, können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt des Vertreters erhalten. Wird ein Arbeitsloser von einem Verleiher eingestellt, um ihn als Vertreter für einen anderen AN, der sich beruflich weiterbildet, zu verleihen, kann der Entleiher einen Zuschuss für das dem Verleiher zu zahlende Entgelt erhalten. Vom tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt einschl. des pauschal. Anteils des AG am Gesamtsozialversicherungsbeitrages (20 %) zwischen 50 bis 100 %, max. 12 Monate.

Hinweise:

Im Fall des Verleihers beträgt der Zuschuss 50 % des vom Entleiher an den Verleiher zu zahlenden Entgelts. Wird ein zuvor arbeitsloser AN zur Vertretung eines AN, der sich beruflich weiterbildet, eingestellt, liegt der sachliche Grund vor, der die Befristung des Arbeitsvertrages mit dem Vertreter rechtfertigt.

Antragstellung: Arbeitsamt

Lohnkostenzuschuss für arbeitslose Jugendliche nach dem Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit (Artikel 8 SPR)
Leistungsart/Voraussetzungen/Förderumfang:

Arbeitslosen Jugendlichen soll durch die Gewährung von Lohnkostenzuschüssen an Arbeitgeber die Eingliederung in das Erwerbsleben erleichtert werden. Förderfähig sind: Jugendliche unter 25 Jahre, die arbeitslos sind und denen eine längere Arbeitslosigkeit droht. Nachgewiesene Zeiten ohne Beschäftigung stehen der Arbeitslosigkeit gleich. Vom tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelt einschließlich eines pauschalierten Anteils des AG am Gesamtsozialversicherungsbeitrages in Höhe von 20 % bis zu 60 % bei einer Bewilligungsdauer von max. 12 Monaten - bis zu 40 % bei einer Bewilligungsdauer von max. 24 Monaten. Das Arbeitsentgelt darf die Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung nicht übersteigen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksichtigungsfähig.

Hinweise:

Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit einer Wochenarbeitszeit von mind. 15 Stunden. Befristete Beschäftigungsverhältnisse sind nicht ausgeschlossen, sofern sie mindestens die Förderzeit und eine Weiterbeschäftigungszeit, die der halben Förderdauer entspricht, umfassen. Der Lohnkostenzuschuss kann teilweise zurückgefordert werden, wenn aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, das Beschäftigungsverhältnis während der Förderzeit oder der Weiterbeschäftigungszeit beendet wird. Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Hälfte der Förderdauer.

Antragstellung: Arbeitsamt

Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen (§ 415 Abs. 3 SGB III)
Leistungsart/Voraussetzungen/Förderumfang:

Kann gewährt werden für die zusätzliche Beschäftigung von Arbeitnehmern die: Arbeitslos geworden sind oder vor der Einstellung die Voraussetzungen Arbeitslosengeld/-hilfeerfüllt haben und ohne die Einstellung auf absehbare Zeit nicht vermittelt werden können. Die Förderung ist auf bestimmte Zielgruppen beschränkt (z.B. Langzeitarbeitslose, Jüngere unter 25 Jahre, Behinderte, Ältere über 50 Jahre). Gewährung eines pauschalen Lohnkostenzuschusses von max. bis zu 691,- EURO monatlich je AN für max. 1 Jahr. In Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten: Förderung auf 2 zugewiesene AN ; Betrieben mit einer höheren Beschäftigungszahl: auf 10 % der Beschäftigten, max. 10 zusätzliche AN beschränkt.

Hinweise:

Der Personalbestand darf in den 6 Monaten vor und während der Förderung nicht verringert worden sein bzw. verringert werden. Für den AN ist eine berufliche Qualifikation vorzusehen.

Antragstellung: Arbeitsamt

Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose Richtlinie BHI
Leistungsart/Voraussetzungen/Förderumfang:

Förderung kann gewährt werden für Arbeitnehmer, die vor der Einstellung ein Jahr oder länger arbeitslos gemeldet waren und mit denen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von mind. 15 Stunden begründet wird. Gewährung eines Lohnkostenzuschusses für längstens 12 Monate. Die Höhe ist unabhängig von der Dauer der Arbeitslosigkeit. Der Zuschuss beträgt: - 80 % für das 1. Halbjahr und 60 % für das 2. Halbjahr bei mind. 3-jähriger Arbeitslosigkeit
- 70 % für das 1. Halbjahr, 50 % für das 2. Halbjahr bei mind.2-jähriger Arbeitslosigkeit
- 60 % für das 1. Halbjahr 40 % für das 2. Halbjahr bei mind. 1-jähriger Arbeitslosigkeit des tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts zu Beginn des Arbeitsverhältnisses

Hinweise:

Der Lohnkostenzuschuss ist anteilig zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis während der Förderzeit oder der Weiterbeschäftigungszeit entspricht der jeweiligen Förderungsdauer (längstens jedoch 12 Monate) aus Gründen gelöst wird, die der AG zu vertreten hat.

Antragstellung: Arbeitsamt

Unternehmensformen

Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen wird von einer einzelnen Person (Kaufmann) ohne weitere Gesellschafter betrieben, es ist also eine Unternehmensform nach privatem Recht, aber keine Gesellschaft. Der Einzelunternehmer haftet für alle Verbindlichkeiten allein und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen, deshalb ist auch kein Mindestkapital vorgeschrieben. Er leitet das Unternehmen allein. Das Einzelunternehmen kann von jedem Kaufmann gegründet und im Handelsregister eingetragen werden. Die Einzelunternehmung selbst kann keine Rechte und Pflichten tragen, dies kann nur der Unternehmer. Er kann aber unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Vorteile der Einzelunternehmung sind alleinige, rasche und flexible Entscheidungsmöglichkeit, alleiniger Anspruch auf den Gewinn, und keine Mindestkapitalvorschriften. Die Nachteile sind, dass der Unternehmer das Risiko alleine trägt, er persönlich und unbeschränkt mit Geschäfts- und Privatvermögen haftet, es eine begrenzte Finanzierungsmöglichkeit gibt, die vom Vermögen und dessen Sicherheiten des Unternehmers abhängt, der Erfolg der Unternehmung von der Einzelpersönlichkeit des Unternehmers abhängt und dabei Fehlentscheidungen die Existenz gefährden können. Außerdem wird die Einzelunternehmung bei Tod des Unternehmers aufgelöst.

Personengesellschaften

Zu den Personengesellschaften gehören die BGB-Gesellschaft, die OHG, die KG und die stille Gesellschaft. Die Partnerschaftsgesellschaft und die Europäische Wirtschaftliche Interessengemeinschaft sind Sonderformen der Personengesellschaft. Alle diese Gesellschaften werden als Personengesellschaft bezeichnet, weil nach der Idee des Gesetzes der persönliche Einsatz der Gesellschafter eine wichtige Rolle spielt. Deutlich wird dies durch die in der Regel nicht frei übertragbare bzw. nicht vererbliche Mitgliedschaft und durch die überwiegend persönliche Haftung für die Schulden der jeweiligen Gesellschaft. Im folgenden werden die BGB-Gesellschaft, die KG und OHG weiter erläutert.

BGB-Gesellschaft

Die BGB-Gesellschaft wird häufig als GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) bezeichnet. Sie ist eine auf einen Vertrag beruhende Personenvereinigung ohne eigene Rechtsfähigkeit (§§705-740BGB) zur Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgen, beliebigen Zwecks, der nicht auf ein Handelsgewerbe ausgerichtet ist. Beispielsweise als Gelegenheitsgesellschaft für die Durchführung einer Reise, als Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe oder als Interessengemeinschaft zwischen einer AG oder GmbH. Die Gesellschafter tragen alle Rechte und Pflichten als Gesamthändler bzw. Gesamtschuldner, da die Gesellschaft selbst dazu nicht rechtsfähig ist. Die BGB-Gesellschaft wird mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages (§705 BGB) gegründet und wird wirksam durch Aufnahme der Tätigkeiten im Einverständnis aller Gesellschafter. Soweit nicht anders vereinbart, wird die BGB-Gesellschaft durch Gesamtgeschäftsführung (§ 709 I BGB) geleitet, meist ist daran auch die Vertretung gebunden (§714 BGB). Die wichtigsten Rechte und Pflichten der Gesellschafter sind Gewinn und Verlustbeteiligung (§§ 721, 722 BGB), Beitragspflicht (§706 BGB), Treuepflicht und Ausgleichsansprüche gegenüber Mitgesellschaftern (§ 426I, II BGB). Die Gesellschafter haften gemeinschaftlich mit dem Gesellschaftsvermögen (§§ 421, 427, 718 BGB) und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen (§ 421, 427 BGB), wenn keine Haftungsbeschränkung nach außen erkennbar ist. (Ausgeschiedene Gesellschafter haften für alte Verbindlichkeiten, eingetretene Gesellschafter nicht für frühere Verbindlichkeiten.) Die BGB-Gesellschaft wird aufgelöst, wenn ein Grund nach den §§ 723-728 BGB vorliegt. Beispielsweise Kündigung, Insolvenzverfahren oder Tod einzelner Gesellschafter sofern keine Fortsetzungsklausel, Beschluss der Gesamtheit, Zeitablauf oder Zweckerreihung, oder Liquidation (§ 73 ff BGB). Vorteile der BGB-Gesellschaft sind der vertragliche Zusammenschluss, der formfrei ist, die gemeinsame Zweckverfolgung und die Beliebigkeit der erlaubten Zweckverfolgung. Negativ an dieser Rechtsform sind die fehlende Rechtsfähigkeit, das Nichtvorliegen eines Handelsgewerbes und das Nichtvorliegen einer Firma. BGB-Gesellschaften werden häufig als Tippgemeinschaft, Urlaubsgemeinschaft oder Fahrgemeinschaft gegründet.

OHG

Die offene Handelsgesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma von mindestens 2 Gesellschaftern gerichtet ist und die keine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern kennt (§105 Abs. 1 HGB). Diese Gesellschaftsform eignet sich für kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen mit überschaubarem Risiko, wenn Arbeitskraft, Kenntnisse, Vermögen und Kredit eines Einzelunternehmers nicht ausreichen, um ein Unternehmen erfolgreich zu führen. Die OHG ist keine juristische Person, sie ist jedoch teilrechtsfähig (§124 HGB). Die OHG wird mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages gegründet (§ 105 HGB, § 705 BGB). Die Gesellschaft wird nach außen wirksam durch Eintragung in das Handelsregister oder durch Aufnahme der Geschäfte (§ 123 HGB). Die Geschäftsführung erfolgt durch einen Gesellschafter bei gewöhnlichen Geschäften (§§ 114 f HGB) und durch alle Gesellschafter bei besonderen Geschäften (§ 116 II HGB). Die Gesellschafter haben Recht auf Gewinn- und Verlustbeteiligung (§§ 120 f HGB), Entnahme (§ 122 HGB) sowie Beitragspflicht, Zinsen auf Geldeinlagen und Wettbewerbsverbot (§§ 112 f HGB). Die OHG ist aufgrund der Teilrechtsfähigkeit selbst Anspruchsgegner (§ 124 I HGB). Die Gesellschafter haften für Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 128 HGB). Die Beendigung erfolgt durch Auflösung der Gesellschaft, wenn ein Grund nach den §§ 131 bis 135 HGB vorliegt oder durch Liquidation. Vorteilhaft an der OHG als Gesellschaftsform ist, dass kein Mindestkapital benötigt wird und somit kleine Firmen diese Gesellschaftsform vorziehen. Nachteilig zu beurteilen ist die unbegrenzte Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.

KG

Eine Kommanditgesellschaft liegt vor bei einem Zusammenschluss mehrerer zu einer Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Bei einem oder bei einigen der Gesellschafter ist die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt (Kommanditisten), während bei dem andern Teil der Gesellschafter (Komplementäre) eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (§ 161 I HGB). Die KG ist teilrechtsfähig wie die OHG (§§ 161 II, 124 HGB). Sie ist eine Sonderform der OHG und daher auch eine Sonderform der BGB-Gesellschaft. Die Geschäftsführung wird durch die vollhaftenden Gesellschafter (Komplementäre) ausgeübt, die Kommanditisten sind hierzu nicht berechtigt (§§ 164, 170 HGB). Die Gesellschafter haben ein Recht auf Gewinn- und Verlustbeteiligung (§§ 167-169 HGB, §§ 120 ff HGB), Pflicht zur Treue und Mitspracherechte, wobei die Kommanditisten nur ein beschränktes Kontrollrecht ausüben dürfen (§ 166 HGB). Die Komplementäre haften für Gesellschaftsverbindlichkeiten (§§ 161 II, 128, 160, 130 HGB), die Kommanditisten haften gegenüber Dritten nicht, sobald die Einlage voll geleistet worden ist (§§ 171 I,2 HGB) und die Haftungsbeschränkung im Handelsregister eingetragen ist. Die Gesellschaft wird beendet bei Vorliegen eines Grundes nach den §§ 131-135 HGB, wie beispielsweise durch Auflösungsklage, Insolvenz, Beschluss der Gesamtheit, Zeitablauf, Zweckerreichung oder Liquidation.

GmbH & Co.KG

Die GmbH & Co.KG ist eine Gesellschaft, bei der eine Kapitalgesellschaft (GmbH) mit einer Personenhandelsgesellschaft kombiniert wird. Da die GmbH & Co.KG eine Personenhandelsgesellschaft ist, erfolgt für die KG lediglich eine einheitliche Gewinnfeststellung. Die Haftung wird durch die GmbH als Komplementärin beschränkt. Die Einkünfte der Kommanditisten (als natürliche Personen) unterliegen der Einkommensteuer, die Einkünfte der GmbH-Komplementärin der Körperschaftssteuer.

Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften (AG, KgaA, GmbH) sind Handelsgesellschaften, bei denen die Kapitalbeteiligung der Gesellschafter im Vordergrund steht. Kapitalgesellschaften müssen ein gesetzlich festgelegtes Mindestkapital haben.

AG

Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital, für die Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 AktG). Die AG entsteht nach Gründung der Vorgesellschaft mit Feststellung der Satzung und Übernahme der aller Aktien durch die Gründungsmitglieder mit Eintragung ins Handelsregister (§ 41 I AktG). Das Grundkapital beträgt mindestens EUR 50.000,00 (§§ 7, 36II, 36a, 54 III AktG). Es werden Aufsichtsrat, Abschlussprüfer und Vorstand bestellt (§§ 30 ff AktG). Der Vorstand übernimmt die Geschäftsführung (§§ 76 I, 77 AktG) und vertritt die AG gerichtlich und außergerichtlich nach außen (§ 78 AktG). Der Vorstand unterliegt der Sorgfaltspflicht und dem Wettbewerbsverbot. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes kann nicht beschränkt werden. Der Aufsichtsrat bestellt (für jeweils fünf Jahre) und beruft den Vorstand ab (§ 84 AktG) und überwacht diesen (§§ 118 ff). Die Hauptversammlung wählt und beruft die Aufsichtsratsmitglieder ab (§§ 101 I, 103 AktG). Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der Kapitalanteile gefasst. Die Mitgliedschaft der Aktionäre ist grundsätzlich frei übertragbar und durch den Aktienanteil verkörpert. Die Aktionäre haben ein Recht auf Dividende (§ 58 IV AktG), Teilnahme- und Stimmrechte in der Hauptversammlung (§§ 12, 118 I, 134 AktG). Ihr Pflicht ist die Aufbringung der Einlage, sie haben aber keine Nachschusspflicht und keine Treupflicht. Bei der Haftung ist die AG aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit selbst Anspruchsgegner (§ 1 I AktG). Die Aktionäre haften grundsätzlich nicht, Vorstands- und Aufsichtratsmitglieder haften unmittelbar nur aus § 93 V und 116 AktG. Die Beendigung der Aktiengesellschaft erfolgt durch Auflösung und Abwicklung.

GmbH

Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden kann und für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und als juristische Person rechtsfähig. (§ 13 I GmbHG). Die GmbH entsteht durch Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister. Vorher wird ein Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Vorgesellschaft abgeschlossen. Es muss ein Mindestkapital von EUR 25.000,00 aufgebracht werden, das teilweise auch in Sachvermögen eingebracht werden kann. Die GmbH besteht aus zwei Organen, zum einen aus dem Geschäftsführer, den Geschäftsführern (§ 6 GmbHG), die die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten und zum anderen aus der Gesellschafterversammlung, die sich aus der Gesamtheit aller Gesellschafter zusammensetzt (§43 GmbHG). Geschäftsführer und Gesellschafter können auch nur eine Person sein, dies wird dann als Einmann-GmbH bezeichnet. Bei sehr großen GmbHs wird zusätzlich ein Aufsichtsrat durch die Gesellschafterversammlung und die Belegschaft gewählt. Die Mitgliedschaft der Gesellschafter wird im Geschäftsanteil verkörpert, der in der Regel frei übertragbar ist (§§14,15 GmbHG). Die Gesellschafter haben Recht auf Gewinnbeteiligung (§ 29 I GmbHG), Mitwirkung (§§ 45 ff GmbHG) und Pflicht zur Kapitalaufbringung, Treuepflicht und ggf. Nachschusspflicht. Bei der Haftung gegenüber Dritten ist die GmbH selbst Anspruchsgegner (§§ 13 I,II GmbHG). Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht (§ 13 II GmbH), Geschäftsführer haften gegenüber Dritten nicht unmittelbar. Im Gründungsstadium haften die Gesellschafter nach den Regelungen über Personengesellschaften. Die Beendigung erfolgt durch Auflösung oder Liquidation (§§ 60 ff GmbHG) Die GmbH kann für die verschiedensten Zwecke als Gesellschaftsform gewählt werden. Zum einen als normale GmbH, also als kleine und mittlere Kapitalgesellschaft, zum andern als Einmann-GmbH, die nur einen einzigen Gesellschafter hat, als Vollhafter einer Kommanditgesellschaft (GmbH & Co.KG), als Konstruktionsinstrument in Konzerngefügen beispielsweise als Dach-, Holding- oder Verwaltungs-GmbH. Der größte Vorteile der GmbH ist die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Weitere sind der geringe Kapitalbedarf, die leichte Verwaltung der GmbH durch Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung, die mögliche Veräußerung und Übertragung von GmbH-Anteilen, die nur beschränkt zu treffende Publizitätspflicht und der Veröffentlichungszwang. Nachteil der GmbH als Gesellschaftsform ist, dass Banken aufgrund der geringen Haftung nur bedingt Kredite vergeben. In der Praxis ist es üblich, dass Gesellschafter bei großen Krediten für die GmbH eine persönliche Bürgschaft abgeben oder vorher die Stammeinlage aufstocken. Oft wird der kurzfristig erhöhte Kreditbedarf aber auch mit Gesellschafterdarlehen gedeckt.

KgaA

Genossenschaften sind Betriebe, die den Erwerb und die Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes fördern. Gewinne sollen die Rücklagen der Genossenschaften stärken und an die Mitglieder verteilt werden (§ 1 I GenG). Die Genossenschaft wird in das Genossenschaftsregister eingetragen und ist Kaufmann, besitzt eigene Rechtsfähigkeit und eine nicht geschlossene Mitgliederzahl. Es gibt viele verschiedene Formen von Genossenschaften, wie beispielsweise Kredit- und Absatzgenossenschaften. Es gibt Genossenschaften mit beschränkter Haftung und mit unbeschränkter Haftung. Organe sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.

Genossenschaften

Genossenschaften sind Betriebe, die den Erwerb und die Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes fördern. Gewinne sollen die Rücklagen der Genossenschaften stärken und an die Mitglieder verteilt werden (§ 1 I GenG). Die Genossenschaft wird in das Genossenschaftsregister eingetragen und ist Kaufmann, besitzt eigene Rechtsfähigkeit und eine nicht geschlossene Mitgliederzahl. Es gibt viele verschiedene Formen von Genossenschaften, wie beispielsweise Kredit- und Absatzgenossenschaften. Es gibt Genossenschaften mit beschränkter Haftung und mit unbeschränkter Haftung. Organe sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.

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