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Teilerfolg?

Mittwoch, 19. März 2008 | Autor: Lars

Das Bundesverfassungsgericht hat heute dem Eilantrag gegen die Vorratsdatenspeicherung teilweise stattgegeben.

Der Antrag der Beschwerdeführer, §§ 113a, 113b TKG im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ließ die Anwendung von § 113b TKG, soweit er die Verwendung der gespeicherten Daten zum Zweck der Strafverfolgung regelt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur modifiziert zu. Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO).

Soweit hört sich das ja schonmal gut an. Wenn ich das ganze jetzt richtig verstanden hab, hat die Musikindustrie vorläufig ein schwerwiegendes Problem.

Ich als Laie sehe gerade folgendes Szenario vor mir.

Firma Logistep hat im Auftrag der MI die IP 123.456.789.0 ermittelt die Song XY am XX.XX um XX Uhr zum Beispiel per Bittorrent zur verfügung gestellt hat. Logistep erstattet nun Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Bisher war es so das diese  den Nutzer hinter der IP ermittelt und dann das Verfahren z.B. wegen Geringfügigkeit einstellt. Da aber jetzt die MI Akteneinsicht bekam, kannten sie den Nutzer hinter der IP und konnten nun auf dem Zivilrechtlichem Weg auf Schadensersatz klagen.

Mit dem heutigem Urteil hat sich da etwas gravierend geändert.

Die Staatsanwaltschaft darf jetzt nur noch bei einer schweren Straftat im Sinne des  § 100a Abs. 2 StPO in diesem Datenberg schürfen. Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern, darf sie aber nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben. Ergo, Staatsanwaltschaft bekommt nix woraus sich logischerweise ergibt, das die MI die Daten hinter der IP auch nicht bekommt.

Ich würd mal sagen, Eigentor für die MI?

Wenn ich falsch liege, verbessert mich bitte.

***EDIT***

Scheinbar sehe ich das garnichtmal so falsch nachdem ich den zweiten Eintrag zum Thema im lawblog gelesen hab.

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Thema: Deutschland

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