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Moral hin oder her…..

Donnerstag, 13. März 2008 | Autor: Lars

…. Die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist schwachsinn.

Inzest bleibt weiterhin strafbar. Ok, an diesem Thema wird sich die Nation spalten, das mag sein. Vielleicht ok, vielleicht auch nicht.

Ich möchte mich hier jetzt auch nicht auf die eine oder die andere Seite stellen, sondern einfach mal ganz nüchtern etwas zur Urteilsbegründung einwerfen.

Zitat aus dem Urteil:

2. a)

Als Strafgrund des § 173 StGB steht der Schutz von Ehe und Familie in den Erwägungen des Gesetzgebers an erster Stelle. Empirische Studien zeigen, dass der Gesetzgeber sich nicht außerhalb seines Einschätzungsspielraums bewegt, wenn er davon
ausgeht, dass es bei Inzestverbindungen zwischen Geschwistern zu gravierenden familien- und sozialschädigenden Wirkungen kommen kann. Inzestverbindungen führen zu einer Überschneidung von Verwandtschaftsverhältnissen und sozialen Rollenverteilungen und damit zu einer Beeinträchtigung der in einer Familie strukturgebenden Zuordnungen. Solche Rollenüberschneidungen entsprechen nicht dem Bild der Familie, das Art. 6 Abs. 1 GG zu Grunde liegt.

Und jetzt mal etwas weiter gesponnen was dieser Text eigentlich für eine Wirkung hat. Ich ändere nur mal ein paar Worte die das selbe aussagen.

Als Strafgrund des § 173 StGB steht der Schutz von Ehe und Familie in den Erwägungen des Gesetzgebers an erster Stelle. Empirische Studien zeigen, dass der Gesetzgeber sich nicht außerhalb seines Einschätzungsspielraums bewegt, wenn er davon ausgeht, dass es bei homosexuellen Verbindungen zu gravierenden familien- und sozialschädigenden Wirkungen kommen kann. Homosexuelle Verbindungen führen zu einer Überschneidung von […] sozialen Rollenverteilungen und damit zu einer Beeinträchtigung der in einer Familie strukturgebenden Zuordnungen. Solche Rollenüberschneidungen entsprechen nicht dem Bild der Familie, das Art. 6 Abs. 1 GG zu Grunde liegt.

Na, merkt ihr was? Hatten wir sowas nicht schon mal vor ein paar Jahrzehnten? Aber, es geht noch besser.

2.c)

Der Gesetzgeber hat sich zusätzlich auf eugenische Gesichtspunkte gestützt und ist davon ausgegangen, dass bei Kindern, die aus einer inzestuösen Beziehung erwachsen, wegen der erhöhten Möglichkeit der Summierung rezessiver Erbanlagen die Gefahr erheblicher Schädigungen nicht ausgeschlossen werden könne. Im medizinischen und anthropologischen, von empirischen Studien gestützten Schrifttum wird auf die besondere Gefahr des Entstehens von Erbschäden hingewiesen.

Wenn dieses, so wie hier geschrieben, definitiv fest steht, dann bedeutet das, das Zwergwüchsigen oder auch körperlich/geistig Behinderten ab sofort der Geschlechtsverkehr unter Strafandrohung zu verbieten ist. Auch hier besteht eine “besondere Gefahr von Erbschäden”. Auch sowas hatten wir vor ein paar Jahrzehnten schon einmal.

Kurz gesagt, könnte dieses Urteil, bei richtiger Auslegung, weitreichende Folgen haben.

Wer das ganze Urteil lesen will, kann bei Udo Vetter oder direkt beim Bundesverfassungsgericht lesen.

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Thema: Deutschland

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